Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (im folgenden „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Bestellungen nicht nochmals gesondert erwähnt werden.
1.2 Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn der Lieferant, insbesondere bei Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist und wir nicht ausdrücklich wiedersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, dass Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist liegt kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen vor.
1.4 Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Angebote des Lieferanten müssen den Angaben unserer Anfragen entsprechen. Auf Abweichungen oder Alternativen muss ausdrücklich hingewiesen werden. Die Abgabe von Angeboten erfolgt verbindlich und für uns kostenlos.
2.2 Vertragliche Abstimmungen sind ausschließlich mit der Einkaufsabteilung von Fa. Schröder RWA & Brandschutz GmbH zu treffen. Abreden mit anderen Abteilungen sind erst nach Zustimmung der Einkaufsabteilung wirksam.
2.3 Bestellungen – auch mündlich oder telefonisch erteilte – sind erst verbindlich, wenn diese schriftlich durch die Einkaufsabteilung erteilt oder bestätigt werden.
2.4 Der Lieferant hat die Bestellung (Auftrag) schriftlich innerhalb sieben Kalendertagen zu bestätigen, ansonsten sind wir jederzeit zum Widerruf berechtigt. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. Die Annahmebestätigung muss alle Einzelheiten der Bestellung (Auftrag) wiedergeben. Werden Bestellungen mit Abweichungen angenommen, so ist uns deutlich auf diese Abweichung hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir diesen Abweichungen schriftlich zustimmen.
2.5 Wir sind berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss zu verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Insbesondere sind wir dazu berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens fünf Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens vierzehn Kalendertagen beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin dementsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
2.6 Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Falle die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die genannten Preise aus den Bestellungen sind bindende Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Die Preise verstehen sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung einschließlich sämtlicher Nebenkosten wie Verpackung, Versicherung u.a. und gelten frei Haus des Empfängers. Soweit nach einer gesondert getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschießt und die Vergütung für die, nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Versicherungsschutz bis zum Wareneingang ist vom Lieferanten zu gewährleisten. Preiserhöhungen des Lieferanten werden nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung anerkannt.
3.2 Rechnungen sind unverzüglich nach Lieferung in zweifacher Ausführung per Post oder per Mail an die Buchhaltung zu senden.
3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir nach 15 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto, jeweils nach Rechnungseingang, den ordnungsgemäßen Eingang der Ware vorausgesetzt. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei der Bank.
3.4 In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nummer, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollte eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung verzögern, verlängert sich die in § 3 Nr. 3.3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
3.5 Jede Zahlung erfolgt unter Vorbehalt unserer Rechte wegen etwaiger Mängel. Wir sind berechtigt, die Zahlung ganz oder teilweise in angemessener Höhe bis zur Behebung der Mängel oder Erfüllung anderer Gegenansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung zurückzubehalten. Eine Zahlung bedeutet weder Anerkennung, Erfüllung, noch Verzicht auf Mängelhaftung.
3.6 Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
§ 4 Lieferung und Lieferfrist
4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -Frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ist Erfüllungsort für die Liefer- und Leistungsverpflichtung die von uns angegebene Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten ist Erfüllungsort der Firmensitz der Fa. Schröder RWA & Brandschutz GmbH .
4.2 Einer Lieferung ist immer ein Lieferschein beizufügen. Bei Teillieferungen sind immer die noch ausstehende Restmenge sowie deren Liefertermin mit anzugeben. Sobald die Liefermenge die Bestellmenge über dem handelsüblichen Maß übersteigt, sind wir berechtigt, die zu viel gelieferte Ware zurückzuschicken. Die Kosten hierfür übernimmt der Lieferant.
4.3 Innerhalb der Lieferfrist, die ab Datum unserer Bestellung läuft, bzw. zum genannten Liefertermin, muss die Ware an der von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle in einwandfreiem Zustand eingegangen sein. Direktlieferungen müssen im Einkauf per Lieferankündigung avisiert werden. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.
4.4 Bei Überschreiten der vereinbarten Lieferzeit gerät der Lieferant ohne Mahnung in Verzug. Dadurch entstandene Kosten oder Vertragsstrafen unseren Kunden gegenüber können somit dem Lieferanten gegenüber geltend gemacht werden. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins sowie der von uns gesetzten angemessenen Nachfrist, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Der Lieferant akzeptiert bei Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des gesamten Auftragswertes je Kalendertag der Verzögerung, maximal jedoch 10 % des gesamten Auftragswertes. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Die Vertragsstrafe ist fällig, sobald der Lieferant den vereinbarten Liefertermin überschreitet, es sei denn, der Grund für die Lieferverzögerung ist höhere Gewalt und der Lieferant hat sich bei ihrem Eintritt nicht bereits in Verzug befunden. Als höhere Gewalt gelten Kriege, innere Unruhen, Eingriffe von Staats wegen sowie Naturkatastrophen.
4.6 Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat uns dieser unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu benachrichtigen. Der Lieferant wird in solchen Fällen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergibt. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Liefertermin. Alle Kosten, die uns als Folge einer schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Unterrichtung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
4.7 Sollte der Lieferant vorhaben, seine Produktion zu ändern oder einzustellen, so wird er uns dies unverzüglich schriftlich mitteilen. Bei einer Produktionseinstellung muss sichergestellt werden, dass die bisher an uns gelieferten Materialien noch mindestens 6 Monate nach der Mitteilung lieferbar sind.
4.8 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant im Falle eines Lieferverzugs nur berufen, wenn die Unterlagen schriftlich angemahnt wurden und nicht innerhalb angemessener Frist nachgereicht wurden.
4.9 Die Gefahr geht unabhängig von der Versandart erst mit Annahme der Ware an uns über, insoweit wir den Transport nicht selbst durchführen.
4.10 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
§ 5 Mängel und Gewährleistung
5.1 Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt hiervon abweichend jedoch 36 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5.2 Wir werden dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung. Versteckte Sachmängel gelten jedenfalls als rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
5.3 Grundlagen der Mängelhaftungen sind vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarungen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibungen vom Lieferanten, vom Hersteller oder von uns durch Zeichnungen oder anderweitigen Vorgaben stammen.
5.4 Ist die Beschaffenheit der Ware nicht vereinbart, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. (§ 434 BGB)
5.5 Der Lieferant hat insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
5.6 Treten gleichartige Mängel bei mehr als 5 Prozent der gelieferten Teile auf (Serienfehler), sind wir berechtigt die gesamte vorhandene Liefermenge als mangelhaft zurückzuweisen sowie die gesetzlich und vertraglich vereinbarten Mängelansprüche für diese geltend zu machen.
5.7 Im Fall einer Reklamation der gelieferten Ware sind wir berechtigt, vom Lieferanten eine Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst treffen, oder vom Vertrag zurücktreten. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.
5.8 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
5.9 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
§ 6 Eigentumsvorbehalt und Beistellung
6.1 An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie den Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen uns vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschuss eines Vertrages führen. Eventuell vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
6.2 Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszweck gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben unser Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der Unterhaltung und Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner, mangels einer anderweitigen Vereinbarung, je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
6.3 Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
6.4 Sofern Teile beim Lieferanten von uns beigestellt werden, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Weiterverarbeitung oder Umgestaltung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Bei einer Verarbeitung des Beistellmaterials mit Gegenständen des Lieferanten, erhalten wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den weiteren verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
§ 7 Geheimhaltung
7.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle nicht öffentlich zugängliche Informationen, kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind ebenfalls entsprechend zu verpflichten.
7.2 Alle von uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Präsentationen und Muster bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Veröffentlichung und Vervielfältigung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
7.3 Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch, wenn kein Vertrag zustande kommt oder bereits abgeschlossen ist. Die entsprechenden Unterlagen sind unaufgefordert an Aumüller zurückzugeben, sofern kein Vertrag zustande kommt.
§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Soweit nichts anderes vereinbart, gilt als Erfüllungsort der Geschäftssitz von Fa. Schröder RWA & Brandschutz GmbH
8.2 Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenen Streitigkeiten der Sitz von Fa. Schröder RWA & Brandschutz GmbH . Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz des Lieferanten zu klagen.
8.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG).
§ 9 Produkthaftung
9.1 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. Euro zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
§ 10 Schutzrechte
10.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
10.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Nr. 10.1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben und hat uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
§ 11 Ersatzteile
11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahre nach der Lieferung vorzuhalten.
11.2 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Die Entscheidung muss, vorbehaltlich des Abs. 1, mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
§ 12 Abtretung
12.1 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.